Infrastruktur der Ilmebahn GmbH Eisenbahnstrecke Einbeck Salzderhelden - Einbeck Mitte - Juliusmühle

 

 

Hier finden Sie seit dem 12. Oktober 2009 die beabsichtigten Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB). Die SNB treten vorbehaltlich etwaiger Widersprüche durch die BNetzA in Kraft. Als Zugangsberechtigter konnten Sie zu den beabsichtigten Änderungen der SNB Stellung nehmen. Die Veröffentlichung dieser Adresse im Bundesanzeiger erfolgte am 18.06.2010. Die Frist für Stellungnahmen läuft bis zum 31.07.2010, diese können per eMail oder Post abgegeben werden.

Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) allgemeiner Teil und besonderer Teil sind nachfolgend wiedergegeben bzw. können im pdf-Format unter info@ilmebahn.de angefordert werden. 

Infrastruktur der Ilmebahn GmbH von km 0,0 Einbeck Salzderhelden bis km 10,3 Juliusmühle. Eingleisige Nebenbahn mit Zugleitbetrieb, Streckenklasse C2, Meterlast 6,4t/m.

Infos unter 05561-9325-0.

 

Schienennetz-Benutzungsbedingungen- Ilmebahn GmbH Einbeck (Ilm) -Allgemeiner Teil (SNB-AT) Stand: 12. Oktober 2009

Verzeichnis der Abkürzungen

  AEG               Allgemeines EisenbahngesetzAT                   Allgemeiner TeilBGB               Bürgerliches GesetzbuchBGBl.             BundesgesetzblattBOA               Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von AnschlussbahnenBT                   Besonderer Teile. V.                eingetragener VereinEBO               Eisenbahn-Bau- und BetriebsordnungEBOA            Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von AnschlussbahnenEIBV               Eisenbahninfrastruktur-BenutzungsverordnungESBO            Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für SchmalspurbahnenEVU               EisenbahnverkehrsunternehmenGGVSEB       Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtHPflG             HaftpflichtgesetzIlm                   Ilmebahn GmbH EinbeckNr.                   NummerRID                 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher GüterS.                    SeiteSbV                Sammlung betrieblicher VorschriftenSNB-AT         Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Betreiber derSchienenwege – Allgemeiner TeilSNB-BT         Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Betreiber derSchienenwege – Besonderer TeilTEIV               Transeuropäische-Eisenbahn-InteroperabilitätsverordnungVDV               Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.


 

1      Zweck und Geltungsbereich

  1.1      Die SNB-AT gewährleisten gegenüber jedem Zugangsberechtigten einheitlich - die diskriminierungsfreie Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und - die diskriminierungsfreie Erbringung der angebotenen Leistungen. 1.2       Die SNB-AT gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen der Ilm und den Zugangsberechtigten, die sich aus der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur – mit Ausnahme der Nutzung von Serviceeinrichtungen – und der Erbringung der angebotenen Leistungen ergibt. 1.3       Vertragliche Vereinbarungen zwischen Zugangsberechtigten und den von ihnen beauftragten EVU haben keinen Einfluss auf die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Zugangsberechtigten und der Ilm. 1.4       Die Bestimmungen betreffend Zugangsberechtigte und EVU gelten sinngemäß auch für Halter von Eisenbahnfahrzeugen, die mit diesen selbstständig am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, ohne EVU zu sein.   

2      Allgemeine Zugangsvoraussetzungen

 

2.1    Genehmigung, Sicherheitsbescheinigung, Aufnahme des Betriebes, Zugangsberechtigung

 2.1.1        Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o         einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG odero         einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen odero         einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG odero         einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung odero         einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf das EVU keiner Sicherheitsbescheinigung, hat es schriftlich zu versichern, dass es o         schon vor dem 1. Juli 2002 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teilgenommen hat odero         die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2002 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. Will das EVU Verkehrsleistungen im grenzüberschreitenden Personenverkehr gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 1 AEG erbringen, weist es seine Zugangsberechtigung durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie des nach Maßgabe des § 14g AEG ergangenen Bescheides der Regulierungsbehörde nach. 2.1.2        Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist der Halter von Eisenbahnfahrzeugen für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass er im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o        einer Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 2 AEG odero        einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für die selbstständige Teilnahme am Eisenbahnbetrieb als Halter von Eisenbahnfahrzeugen odero        einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG odero        einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheinigung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung odero        einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG. Der Nachweis einer gültigen Sicherheitsbescheinigung oder einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung ist obligatorisch, wenn für die Teilnahme am regelspurigen öffentlichen Eisenbahnbetrieb eine Sicherheitsbescheinigung oder eine zusätzliche nationale Bescheinigung erforderlich ist. Bedarf der Halter von Eisenbahnfahrzeugen keiner Sicherheitsbescheinigung, hat er schriftlich zu versichern, dass ero        schon vor dem 1. Juli 2003 rechtmäßig am Eisenbahnbetrieb teilgenommen hat odero        die Aufnahme des Betriebes ab dem 1. Juli 2003 erfolgte und die Aufsichtsbehörde die für die Aufnahme des Betriebes erforderliche Erlaubnis erteilt hat oder die Erlaubnis als erteilt gilt. 2.1.3    Bei einer von einer ausländischen Behörde erteilten Genehmigung verlangt die Ilm die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache.  2.1.4    Den Widerruf und jede Änderung der Genehmigung, der Sicherheitsbescheinigung oder der zusätzlichen nationalen Bescheinigung teilt das EVU dem Betreiber der Schienenwege unverzüglich schriftlich mit.  

2.2    Haftpflichtversicherung

 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es der Ilm unverzüglich schriftlich an.  

2.3    Anforderungen an das Personal, Orts- und Streckenkenntnis

 2.3.1        Das vom EVU eingesetzte Betriebspersonal muss a)      soweit der aus der Anlage 1 der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung ersichtliche deutsche Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems benutzt wird, die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts,b)      im Übrigen die Anforderungen der für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA)  erfüllen und die deutsche Sprache in dem für seine jeweilige Tätigkeit erforderlichen Umfang in Wort und Schrift beherrschen. Dies gilt auch für Betriebspersonal von Fahrzeugen, die ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden. 2.3.2    Wer ein Eisenbahnfahrzeug führt, bedarf der dazu erforderlichen Erlaubnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 753). 2.3.3    Die Ilm vermittelt dem Personal des EVU vor seinem Einsatz die erforderliche Orts- und Streckenkenntnis (z. B. gemäß VDV-Schrift 755) und stellt die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung. Er kann sich mit Zustimmung des EVU eines Erfüllungsgehilfen bedienen. Die Ilm verlangt für die Vermittlung der Orts- und Streckenkenntnis ein von allen EVU gleichermaßen zu erhebendes Entgelt, wenn er hierzu Regelungen im Besonderen Teil seiner Schienennetz-Benutzungsbedingungen getroffen hat. Nach der erstmaligen Vermittlung der Orts- und Streckenkenntnis kann das EVU seinem Personal die erforderliche Orts- und Streckenkenntnis auch selbst vermitteln.  

2.4    Anforderungen an die Fahrzeuge

 2.4.1    Die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge müssen nach Bauweise, Ausrüstung und Instandhaltung a)      soweit der aus der Anlage 1 der Transeuropäische-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung ersichtliche deutsche Teil des transeuropäischen Eisenbahnsystems benutzt wird, den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, b)      im Übrigen den Bestimmungen der für die jeweilige Eisenbahninfrastruktur geltenden Bau- und Betriebsordnung (EBO/ESBO bzw. BOA/EBOA) entsprechen und von der zuständigen Behörde abgenommen sein oder über eine Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne der §§ 6 ff. TEIV verfügen. Hiervon kann im Falle der beabsichtigten Nutzung von Wartungseinrichtungen und anderen technischen Einrichtungen sowie bei Probe- und Versuchsfahrten abgewichen werden, wenn der betriebssichere Einsatz des Fahrzeugs auf andere Weise gewährleistet ist. § 1 Abs. 2 Nr. 2 TEIV bleibt unberührt. 2.4.2    Die Ausrüstung der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge muss mit den im Besonderen Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen beschriebenen baulichen und betrieblichen Standards sowie den Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen der benutzten Schienenwege kompatibel sein. 2.4.3    Das EVU bestätigt das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Punkt 2.4.1 und 2.4.2 der Ilm.   

2.5 Sicherheitsleistung

 2.5.1    Die Ilm macht die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. 2.5.2    Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten können insbesondere bestehen o         bei länger als einen Monat dauerndem Zahlungsverzug mit einem vollen Rechnungsbetrag bzw. mit einer vollen monatlich zu entrichtenden Zahlung,o         bei Zahlungsrückständen in Höhe eines in den vergangenen drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes odero         bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. 2.5.3    Angemessen sind monatliche Sicherheitsleistungen in Höhe eines in den kommenden drei Monaten durchschnittlich zu entrichtenden Monatsentgeltes. Lässt sich ein für die kommenden drei Monate durchschnittlich zu entrichtendes Monatsentgelt nicht ermitteln, ist auf die Höhe des in den vergangenen drei Monaten zu entrichtenden durchschnittlichen Monatsentgeltes abzustellen. 2.5.4    Die Sicherheitsleistung kann gemäß § 232 BGB oder durch Bankbürgschaft (selbstschuldnerisch, auf erstes Anfordern und unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage) erbracht werden. 2.5.5    Kommt das EVU dem nach Maßgabe von Punkt 2.5.1 bis 2.5.4 in Textform geäußerten Verlangen nach Sicherheitsleistung nicht innerhalb von 10 Tagen nach, ist der Betreiber der Schienenwege ohne weitere Ankündigung zur Leistungsverweigerung berechtigt, bis die Sicherheitsleistung erbracht worden ist. 2.5.6    Der Zugangsberechtigte kann die Sicherheitsleistung durch monatliche Vorauszahlung des zu entrichtenden Entgeltes abwenden.   

3      Benutzung der Eisenbahninfrastruktur

 

3.1    Allgemeines

 3.1.1    Die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur ist nur im Rahmen und nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen zulässig. 3.1.2    Für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur gelten ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen die im Besonderen Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen enthaltenen Vorschriften der Ilm. 3.1.3    Alle weiteren Informationen, die zur Durchführung des Verkehrs, für den Kapazität zugewiesen wurde, erforderlich sind (z. B. Fahrplanunterlagen), stellt die Ilm dem EVU zur Verfügung. Das EVU kann die zur Verfügung gestellten Informationen vervielfältigen. 3.1.4    Die konkrete Benutzung der Eisenbahninfrastruktur richtet sich nach den von der Ilm auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen erstellten Fahrplanunterlagen, die dem EVU übergeben worden sind.  

3.2    Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen

 3.2.1    Die formalen und inhaltlichen Vorgaben für Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen richten sich nach den im Besonderen Teil der Schienennetz- Benutzungsbedingungen enthaltenen Vorgaben. 3.2.2    Ist ein Antrag unvollständig oder sonst mit Mängeln behaftet, fordert die Ilm fehlende oder berichtigende Angaben unverzüglich nach. 3.2.3    Fehlende oder berichtigende Angaben sind bei Anträgen auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans grundsätzlich innerhalb der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachzuliefern. Werden fehlende oder berichtigende Angaben nach Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 nachgeliefert, wird der Antrag als solcher zum Gelegenheitsverkehr behandelt. 3.2.4    Abweichend von Punkt 3.2.3 Satz 1 sind fehlende oder berichtigende Angaben innerhalb von drei Werktagen nach Zugang der Mitteilung der Ilm gemäß Punkt 3.2.2 nachzuliefern, wenn die Mitteilung dem EVU erst nach Ablauf oder bis zu zwei Tage vor Ablauf der für die Netzfahrplanerstellung vorgesehenen Antragsfrist gemäß Punkt 3.3.1 zugeht. Punkt 3.2.3 Satz 2 gilt entsprechend.  

3.3    Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen der Netzfahrplanerstellung

 3.3.1    Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans können frühestens einen Monat vor dem zweiten Montag im April des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, gestellt werden. Anträge müssen bis spätestens zu diesem zweiten Montag im April bei der Ilm eingegangen sein. 3.3.2    Die Ilm erstellt spätestens bis zum ersten Montag im Juli des Jahres, in welchem der jeweilige Netzfahrplan beginnt, einen vorläufigen Netzfahrplanentwurf. 3.3.3    Zugangsberechtigte, die innerhalb der in Punkt 3.3.1 festgelegten Frist Anträge auf Zuweisung von Zugtrassen im Rahmen des Netzfahrplans gestellt haben, können einen Monat lang schriftlich Stellung zum vorläufigen Netzfahrplanentwurf nehmen. Die Frist zur Stellungnahme beginnt mit Ablauf der Frist gemäß Punkt 3.3.2. 3.3.4    Nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme gemäß Punkt 3.3.3 ergreift Die Ilm innerhalb von einer Woche geeignete Maßnahmen, um berechtigten Beanstandungen am vorläufigen Netzfahrplanentwurf Rechnung zu tragen. Nach Ablauf dieser Frist steht der endgültige Netzfahrplanentwurf fest. 3.3.5    Auf der Grundlage des endgültigen Netzfahrplanentwurfs gibt die Ilm unverzüglich ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.3.6    Das Angebot kann nur innerhalb von fünf Werktagen angenommen werden.  

3.4 Zuweisung von Zugtrassen im Gelegenheitsverkehr

 3.4.1    Anträge auf Zuweisung einzelner Zugtrassen außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans (Gelegenheitsverkehr) können jederzeit gestellt werden. 3.4.2 Die Ilm gibt a)                      bei Anträgen auf Zuweisung einzelner Zugtrassen außerhalb der Erstellung des Netzfahrplans (§ 14 Abs. 1 EIBV) innerhalb einer Frist von vier Wochen,b)                      bei Anträgen auf kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen (§ 14 Abs. 2 EIBV) unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von fünf Arbeitstagen ein Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG ab oder teilt die Ablehnung des Antrags mit. Die Ablehnung ist zu begründen. 3.4.3    Von der Frist gemäß Punkt 3.4.2 Satz 1 Buchstabe b kann die Ilm in Fällen besonders aufwendiger Bearbeitung abweichen. Fälle, die einer besonders aufwendigen Bearbeitung bedürfen, sind: a)      Zugfahrten, die besondere Sicherungsmaßnahmen erfordern (z. B. Beförderung besonders gefährlicher Güter wie etwa Stoffe der Klasse 7 RID),b)      außergewöhnliche Transporte (z. B. Fahrten mit Lademaßüberschreitungen),c)      Probefahrten (Versuchszüge),d)      Fahrten mit Nebenfahrzeugen. Die Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen beträgt vier Wochen, sofern in den Schienennetz-Benutzungsbedingungen– Besonderer Teil nicht eine kürzere Frist festgelegt ist. 3.4.4    Fälle, die einer besonders aufwendigen Bearbeitung bedürfen, liegen auch dann vor, wenn bei der Bearbeitung eines Antrags auf Zuweisung von Zugtrassen mehrere Betreiber der Schienenwege zu beteiligen sind. In diesen Fällen verlängert sich die Frist gemäß Punkt 3.4.2 Satz 1 Buchstabe b entsprechend der Anzahl der beteiligten Betreiber der Schienenwege um jeweils fünf Arbeitstage. Die maximale Frist für die Entscheidung über den Antrag auf Zuweisung von Zugtrassen darf jedoch vier Wochen insgesamt nicht überschreiten. 3.4.5    Das Angebot zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG im Gelegenheitsverkehr kann nur innerhalb von fünf Arbeitstagen angenommen werden. Abweichend davon kann das Angebot bei Anträgen auf kurzfristige Zuweisung einzelner Zugtrassen nur innerhalb von einem Arbeitstag angenommen werden (§ 14 Abs. 2 Satz 4 EIBV). 

3.5    Beteiligung mehrerer Betreiber der Schienenwege

 Beantragt ein Zugangsberechtigter Zugtrassen, welche die Schienenwege mehrerer Betreiber der Schienenwege betreffen, wird die Ilm, im Auftrag des Zugangsberechtigten bei den anderen betroffenen Betreibern der Schienenwege die Zugtrassen unverzüglich beantragen. Sie wird darauf hinwirken, dass alle beteiligten Betreiber der Schienenwege über den Antrag unverzüglich entscheiden.  

3.6    Rahmenverträge

 3.6.1    Anträge auf Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Rahmenvertrages können innerhalb des von den Betreibern der Schienenwege im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß § 7 Abs. 4 EIBV festzulegenden Zeitraums gestellt werden. Diese Anträge koordiniert der Betreiber der Schienenwege nach Maßgabe des § 13 Abs. 9 und 10 EIBV sowie der unter Punkt 3.7 getroffenen Regelungen. 3.6.2    Im Übrigen können Anträge auf Abschluss eines Rahmenvertrages nach Maßgabe des § 13 Abs. 11 EIBV gestellt werden.  

3.7          Grundsätze des Koordinierungsverfahrens

 Liegen bei der Netzfahrplanerstellung Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Zuweisungen vor, geht der Betreiber der Schienenwege im Rahmen des § 9 Abs. 3 EIBV mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung wie folgt vor: a)      Der Betreiber der Schienenwege nimmt Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten zugleich auf. Alle Betroffenen sind mit gleichem Informationsstand an den Verhandlungen zu beteiligen.b)      Der Betreiber der Schienenwege kann abweichend von Buchstabe a einzelnen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten Zugtrassen anbieten, die von den beantragten Zugtrassen abweichen. Er muss Verhandlungen mit allen von einem Konflikt betroffenen Zugangsberechtigten aufnehmen, wenn bilaterale Verhandlungen nicht zum Erfolg geführt haben.c)      Kommt eine Einigung nicht zustande, greift das Verfahren nach § 9 Abs.4 bis 6 EIBV.   

4      Nutzungsentgelt

 

4.1    Bemessungsgrundlage

 Grundlage der Bemessung des Entgeltes für die Benutzung der Schienenwege und die Erbringung von Leistungen sind die Entgeltgrundsätze des Betreibers der Schienenwege.  

4.2    Ausgleich ungerechtfertigter Entgeltnachlässe und Aufschläge

 Nach den Entgeltgrundsätzen des Betreibers der Schienenwege eingeräumte Entgeltnachlässe hat der Zugangsberechtigte auszugleichen, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht erfüllt werden. Dies gilt entsprechend für den Ausgleich von Aufschlägen durch die Ilm.  

4.3    Umsatzsteuer

 Die vom Zugangsberechtigten nach den Entgeltgrundsätzen der Ilm zu entrichtenden Entgelte werden zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe berechnet.  

4.4    Zahlungsweise

 Das zu entrichtende Entgelt hat der Zugangsberechtigte auf seine Kosten grundsätzlich binnen einer Woche nach Zugang der Rechnung auf ein von der Ilm  zu bestimmendes Konto zu überweisen. Die Ilm kann im Besonderen Teil seiner Schienennetz- Benutzungsbedingungen Regelungen über Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen vorsehen.  

4.5    Aufrechnungsbefugnis

 Die Vertragspartner können gegen Forderungen des jeweils anderen Vertragspartners nur aufrechnen, wenn diese Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.   

5      Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

 

5.1    Grundsätze

 5.1.1    Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2    Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3    Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en)bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeitbetriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.  

5.2    Information zu einzelnen Zugfahrten

 5.2.1    Die Ilm stellt sicher, dass der Vertragspartner zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: a)      den Zustand der benutzten Eisenbahninfrastruktur, insbesondere Änderungen, die den Fahrweg betreffen und die sich auf den Zugverkehr des EVU auswirken können (z. B. Bauarbeiten, vorübergehende Geschwindigkeitsbeschränkungen, Signaländerungen, Änderungen der technischen oder betrieblichen Eigenschaften des Fahrwegs),b)      Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, soweit sie für weitere Dispositionen des Zugangsberechtigten von Bedeutung sein können,c)      die Position des Zuges (nur auf Anfrage). 5.2.2    Das EVU stellt sicher, dass der Betreiber der Schienenwege zumindest über folgende Umstände unverzüglich informiert wird: a)      die Zusammensetzung des Zuges (z. B. Länge, Zugmasse, Veränderungen gegenüber der Trassenanmeldung),b)      etwaige Besonderheiten (z. B. Beförderung gefährlicher Güter gemäß GGVSEB/RID und deren Position im Zugverband, Lademaßüberschreitungen),c)      Unregelmäßigkeiten während der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, insbesondere verspätungsrelevante Faktoren (z. B. eingeschränktes Bremsvermögen, Ausfall von Triebfahrzeugen).  

5.3    Störungen in der Betriebsabwicklung

 5.3.1    Über besondere Vorkommnisse, namentlich über Abweichungen vom vereinbarten Fahr- oder Betriebsplan sowie über sonstige Unregelmäßigkeiten (Störungen in der Betriebsabwicklung) informieren sich die Ilm und das EVU gegenseitig und unverzüglich. Die Ilm unterrichtet das EVU umgehend über sich ergebende betriebliche Auswirkungen auf dessen Zugfahrten. 5.3.2    Die Vertragsparteien verpflichten sich, Störungen zu beseitigen. Die Beseitigung der Störung geschieht unverzüglich, es sei denn, eine unverzügliche Beseitigung ist unzumutbar. 5.3.3    Zur Beseitigung der Störung wendet die Ilm die Regelungen an, die bei ihm für die betriebliche Verkehrssteuerung bei Störungen gelten. Diese Regelungen sind als Bestandteile der Schienennetz-Benutzungsbedingungen für das EVU verbindlich. 5.3.4    Zur Beseitigung der Störung kann der Betreiber der Schienenwege insbesondere Züge verlangsamt oder beschleunigt verkehren lassen, Züge umleiten oder die Benutzung einer anderen als der vereinbarten Eisenbahninfrastruktur vorsehen. Bei Störungen soll Zügen in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Maßgaben für die Vergabe von Zugtrassen (§ 9 Abs. 4 EIBV) Vorrang eingeräumt werden. 5.3.5    Das EVU hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Eisenbahnfahrzeugen), unverzüglich zu beseitigen. Es hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Schienenwege nicht über das vertraglich vereinbarte Maß hinaus in Anspruch genommen werden (z. B. durch liegen gebliebene Züge). In jedem Falle ist auch die Ilmjederzeit berechtigt, die Störung in der Betriebsabwicklung auf Kosten des Verursachers zu beseitigen (z. B. durch Abschleppen liegen gebliebener Züge). 5.3.6    Die Ilm hat Störungen in der Betriebsabwicklung, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind (z. B. Ausfall von Steuerungs-, Sicherungs- und Kommunikationssystemen, Weichenstörungen), unverzüglich zu beseitigen.  

5.4    Prüfungs- und Betretungsrecht, Weisungsbefugnis

 Die Ilm hat auf ihrem Betriebsgelände das Recht, sich jederzeit davon zu überzeugen, dass das EVU seinen vertraglichen Pflichten nachkommt. Soweit es zur Gewährleistung eines sicheren und ordnungsgemäßen Betriebes notwendig ist, können dazu legitimierte Personale der Ilm Fahrzeuge des EVU betreten und dem Personal des EVU Weisungen erteilen. Das Personal des EVU hat den Weisungen Folge zu leisten.  

5.5    Mitfahrt im Führerraum

 5.5.1    Die Ilm bzw. Ihre von ihr dazu legitimierten Personale dürfen, um sich vom ordnungsgemäßen Zustand der Eisenbahninfrastruktur überzeugen zu können, nach vorheriger Abstimmung mit den gemäß Punkt 5.1.3 benannten Personen bzw. Stellen in den Führerräumen der Fahrzeuge des EVU mitfahren. 5.5.2    Die Mitfahrt erfolgt unentgeltlich, sofern nicht das EVU ausdrücklich ein angemessenes Entgelt verlangt.  

5.6    Veränderungen betreffend die Eisenbahninfrastruktur

 Die Ilm ist berechtigt, die Eisenbahninfrastruktur sowie die technischen und betrieblichen Standards für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur unter angemessener Berücksichtigung der Belange der Zugangsberechtigten zu verändern. Über geplante Änderungen informiert die Ilm die Zugangsberechtigten unverzüglich. Bestehende vertragliche Verpflichtungen bleiben unberührt.  

5.7    Instandhaltungs- und Baumaßnahmen

 5.7.1    Die Ilm führt Instandhaltungs- und Baumaßnahmen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren so durch, dass negative Auswirkungen auf die Betriebsabwicklung des EVU so gering wie möglich gehalten werden. 5.7.2    Die Ilm nutzt grundsätzlich die im Netzfahrplan für Instandhaltungs- und Baumaßnahmen vorgehaltene Schienenwegkapazität. Etwaige Nutzungseinschränkungen von Schienenwegen aufgrund vorhersehbarer Instandhaltungs- und Baumaßnahmen ergeben sich aus dem Besonderen Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen. Für Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan gilt Punkt 6.5. 5.7.3    Die Ilm kann Instandhaltungs- und Baumaßnahmen, die aus Gründen der Sicherheit des Betriebes keinen Aufschub dulden, jederzeit durchführen. Sie informiert das EVU über die Auswirkungen auf dessen Betriebsabwicklung unverzüglich (z. B. in Textform oder durch Veröffentlichung im Internet).   

6      Haftung

 

6.1    Grundsatz

 6.1.1    Jede Vertragspartei haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Schienennetz-Benutzungsbedingungen (AT/BT) keine davon abweichenden Regelungen enthalten. 6.1.2    Die Vertragsparteien haften einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei grobem Verschulden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften die Vertragsparteien einander für mittelbare Schäden nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und nur für typischerweise vorhersehbare Schäden. Im Übrigen besteht keine Haftung für mittelbare Schäden. 6.1.3    Im Verhältnis zwischen der Ilm und EVU wird der Ersatz eigener Sachschäden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Sachschaden eines Beteiligten den Betrag von 10.000 Euro übersteigt; es gilt ferner nicht, wenn einem Beteiligten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn außer eigenen Sachschäden der Beteiligten auch Sachschäden Dritter oder Personenschäden zu ersetzen sind. 

6.2    Mitverschulden

 § 254 BGB und – im Rahmen seiner Voraussetzungen – § 13 HPflG geltenentsprechend.  

6.3    Haftung der Mitarbeiter

 Die Haftung der Mitarbeiter geht nicht weiter als die Haftung der Vertragsparteien. Die persönliche Haftung der Mitarbeiter gegenüber Dritten bleibt unberührt. Ein Rückgriff auf Mitarbeiter der jeweils haftenden Vertragspartei ist nur dieser selbst unter Zugrundelegung ihrer internen Grundsätze möglich.  

6.4    Haftungsverteilung bei unbekanntem Schadenverursacher

 Kann nicht festgestellt werden, wer einen Schaden bei der Ilm oder bei Dritten verursacht hat, haften beide Vertragsparteien zu gleichen Teilen. Wenn weitere EVU die betreffenden Schienenwege mitbenutzen bzw. mitbenutzt haben, gilt folgende Regelung: a)      Weist ein EVU nach, dass es zur Entstehung des Schadens offensichtlich nicht beigetragen haben kann, ist es von der Haftung frei.b)      Im Übrigen wird der Schaden zunächst zu gleichen Teilen auf die Anzahl der insgesamt verbleibenden Beteiligten aufgeteilt.c)      Der hiernach auf die EVU insgesamt entfallende Anteil wird unter diesen sodann in dem Verhältnis aufgeteilt, welches sich aus dem Umfang der tatsächlichen Nutzung der Schienenwege in den letzten drei Monaten vor Schadenseintritt ergibt.  

6.5    Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan

 Abweichungen vom vereinbarten Fahrplan, die auch bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, liegen im Rahmen des allgemeinen Betriebsrisikos und gehen jeweils zu Lasten und Gefahr der im Einzelfall davon beeinträchtigten Vertragspartei, sofern zwischen den Parteien auf der Grundlage von Regelungen im Besonderen Teil der Schienennetz-Benutzungsbedingungen nichts anderes vereinbart ist. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie gesetzlich vorgesehene Minderungsrechte bleiben hiervon unberührt.   

7      Gefahren für die Umwelt

 

7.1    Grundsatz

 Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.  

7.2    Umweltgefährdende Einwirkungen

 Kommt es zu umweltgefährdenden Immissionen im Zusammenhang mit der Betriebsdurchführung des EVU oder gelangen wassergefährdende Stoffe aus den vom EVU verwendeten Betriebsmitteln in das Erdreich oder bestehen Explosions-, Brand- oder sonstige Gefahren, hat das EVU unverzüglich die nächste besetzte Betriebsstelle der Ilm zu verständigen. Diese Meldung lässt die Verantwortlichkeit des EVU für die sofortige Einleitung von Gegen- und Rettungsmaßnahmen (z. B. Benachrichtigung der nächsten Polizeibehörde, Feuerwehr usw.) unberührt. Macht die Gefahrensituation gemäß Satz 1 eine Räumung von Betriebsanlagen des Betreibers der Schienenwege notwendig, trägt die verursachende Vertragspartei die Kosten.  

7.3    Bodenkontaminationen

 Bei Bodenkontaminationen, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, veranlasst der Betreiber der Schienenwege die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen. Die Kosten der Sanierung trägt das verursachende EVU. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.  

7.4    Ausgleichspflicht zwischen Ilm und EVU

 

Ist die Ilm als Zustandsstörer zur Beseitigung von Umweltschäden verpflichtet, die durch das EVU – auch unverschuldet – verursacht worden sind, trägt das EVU die der Ilm entstehenden Kosten. Hat die Ilm zur Verursachung des Schadens beigetragen, so hängt die Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, wie weit der Schaden überwiegend von dem einen oder dem anderen verursacht worden ist. Ist ein Verursacher nicht feststellbar, bestimmt sich die Haftung nach Punkt 6.4.

 

 

 

 

 

Schienennetz-Benutzungsbedingungen

- Ilmebahn GmbH Einbeck (Ilm) -Besonderer Teil (SNB-BT) Stand: 12. Oktober 2009


 

Verzeichnis der Abkürzungen

  AEG               Allgemeines EisenbahngesetzAT                   Allgemeiner TeilBGB               Bürgerliches GesetzbuchBGBl.             BundesgesetzblattBOA               Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von AnschlussbahnenBT                   Besonderer Teile. V.                eingetragener VereinEBO               Eisenbahn-Bau- und BetriebsordnungEBOA            Verordnung(en) über den Bau und Betrieb von AnschlussbahnenEIBV               Eisenbahninfrastruktur-BenutzungsverordnungESBO            Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für SchmalspurbahnenEVU               EisenbahnverkehrsunternehmenGGVSEB       Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und BinnenschifffahrtHPflG             HaftpflichtgesetzNr.                   NummerRID                 Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher GüterS.                    SeiteSbV                Sammlung betrieblicher VorschriftenSNB-AT         Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Betreiber derSchienenwege – Allgemeiner TeilSNB-BT         Schienennetz-Benutzungsbedingungen der Betreiber derSchienenwege – Besonderer TeilTEIV               Transeuropäische-Eisenbahn-InteroperabilitätsverordnungVDV               Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e. V.


 

1      Ergänzungen/Abweichungen zu/von den SNB-AT

 1.1       Ergänzend zu Punkt 2.3.3 SNB – AT            Die Ilm nutzt für die Vermittlung der Orts- und Streckenkenntnis in der Regel  das Personal des EVU der Ilm. Der Stundensatz ist in den Entgeltgrundsätzen festgelegt. Die Mindestbestellzeit beträgt 1 Stunde. 1.2       Ergänzend zu Punkt 3.1.2 SNB – AT             Die zugangsrelevanten Vorschriften sind in der SbV aufgelistet. Die Ilm spezifischen Vorschriften (z.B. SbV) können von Zugangsberechtigten bei der Ilm angefordert werden. Vorschriften in elektronischer Form (per E-Mail) sind kostenlos, die Kosten für die schriftliche Zusendung sind in den Entgeltgrundsätzen aufgeführt. 1.3       Ergänzend zu Punkt 3.4.2 ,  3.4.4 , 3.4.5 SNB – AT.                        Arbeitstage sind die Wochentage Montag bis Freitag, ausschließlich der gesetzlichen Feiertage Niedersachsens. 1.4       Ergänzend zu Punkt 4.4 SNB – AT            Die Bankverbindung für die Entgeltzahlungen sind der jeweiligen Rechnung zu entnehmen. Mahngebühren betragen 15,00 €.   

2      Infrastrukturbeschreibung nebst Zugangsbeding-ungen

 

2.1    Allgemein

 Die Ilm ist eine nichtbundeseigene Eisenbahn des öffentlichen Verkehrs. Das Streckennetz umfasst 10,3 km, ist eingleisig und nicht elektrifiziert.  Ein Mobiltelefon auf der Lokomotive zur Kommunikation mit dem ZL ist für alle Strecken Zugangsvoraussetzung. Für die Benutzung der Strecke ist ein Zugführerschlüssel erforderlich. Einzelheiten sind in der SbV beschrieben Die Strecke ist nicht mit Zugsicherungssystemen ausgestattet. Die Ausrüstung mit PZB ist empfohlen um den Fahrtverlauf im Falle eines Unfalls nachweisen zu können. Es ist sicherzustellen, das die Zugkraft für die Bewältigung der größten vorhandenen Steigung ausreichend dimensioniert ist. Radien, Steigungen und Profileinschränkungen usw. sind im einzelnen in der SbV genannt. Die Strecke ist mit einigen Bahnübergängen mit technischen Sicherungsanlagen und streckenseitigen Überwachungssignalen ausgerüstet. Einzelheiten sind in der SbV beschrieben. Im Schienennetz gibt es eine große Anzahl technisch nicht gesicherter Bahnübergänge, für die teilweise Geschwindigkeitseinschränkungen gelten bzw. bei denen Pfeifsignale gegeben werden müssen. Einzelheiten sind in der SbV beschrieben. Behinderungen aufgrund dieser Langsamfahrstellen sind aus dem Anreizsystem ausgenommen, da die Sichtdreiecke vom Straßenbaulastträger zu verantworten ist.  

2.2    Streckenabschnitte

 Folgende Streckenabschnitte werden von der Ilm betrieben.             2.2.1    Einbeck Salzderhelden – Einbeck Mitte 4,4 km            Die Strecke wird im Zugleitbetrieb betrieben. Vmax = 50 km/h.             km 0,000         Einbeck Salzderhelden                      Anschluss an die DB AG                                                                                              Abstellgleise             km 3,334         Anschluss „ehem. Feierabend“         Abstellgleise                                                                                              Freiladegleise             km 4,400         Einbeck Mitte                                     Abstellgleise  2.2.2    Einbeck Mitte – Einbeck Bw 0,7 km            Die Strecke wird als Bahnhofsgleis betrieben. Vmax = 10 km/h.             km 4,400         Einbeck Mitte                                     Abstellgleise             km 5,122         Einbeck Bw                                        Betriebswerk der IlmServiceeinrichtung LokgrubeServiceeinrichtung Tankstelle  2.2.3    Einbeck Bw – Juliusmühle (Streckenende) 5,2 km            Die Strecke wird als Bahnhofsgleis betrieben. Vmax = 25 km/h.             km 5,122         Einbeck Bw                                        Betriebswerk der IlmServiceeinrichtung LokgrubeServiceeinrichtung Tankstelle             km 6,550         Anschluss „ehem. Heidemann“         Hallen-/Ladegleise             km 10,330       Juliusmühle                                        Streckenende                                                                                              Kopfmachen nicht möglich!

2.3    Vorschriften

 2.3.1        In der SbV sind auch die einschlägigen Betriebsvorschriften, die ebenfalls bei der Ilm gelten , aufgeführt. Notwendige Unterlagen (z.B. Unfallmeldetafeln sowie Lagepläne/Lageskizzen) stellt die Ilm dem EVU oder dem Zugangsberechtigten gegen Empfangsbestätigung bzw. per Fax oder E-Mail zur Verfügung. Für die Verteilung an das eigenen Personal sorgt das EVU bzw. der Zugangsberechtigte. Die Ilm wird nur insoweit gesonderten Ersatz ihrer Kosten verlangen, als Leistungen nicht Teil der Pflichtleistungen der Ilm sind. Die Regelwerke sind Bestandteil der SNB. Das EVU kann die zur Verfügung gestellten Unterlagen selbst vollständig und unverändert zum Eigengebrauch vervielfältigen. 2.3.2    Das netzzugangsrelevante betriebliche-technische Regelwerk wird grundsätzlich nur noch einmal jährlich im Rahmen des SNB-Prozesses aktualisiert. Eine Ausnahme bilden die unterjährigen Änderungen, die in den SNB selbst angekündigt werden. Bei den Ankündigungen handelt es sich um konkrete Hinweise, beispielsweise auf die unterjährige Einführung neuer Betriebssysteme oder sonstiger Änderungen an der Infrastruktur, die dazu geeignet sind den Wettbewerb zu beeinträchtigen. Vier Monate vor Inkrafttreten der jeweiligen Änderung wird das entsprechende Regelwerk der Ilm geändert und im Internet mit dem Hinweis auf diese Änderung veröffentlicht 2.3.3    Sicherheitsrelevante Regelungen werden weiterhin fortlaufend aktualisiert, insbesondere soweit sie aufgrund von Verpflichtungen nach Maßgabe des Eisenbahnrechts insbesondere in Form von Entscheidungen des Eisenbahn-Bundesamtes oder der zuständigen Landesbehörde als Aufsichtsbehörde zu diesem Zeitpunkt erforderlich werden. Bei Änderung dieser Regelungen erfolgt unverzüglich ab Kenntnis der Erforderlichkeit der Änderung eine Veröffentlichung im Internet/Bundesanzeiger mit dem Hinweis auf diese Änderung. Gleichzeitig werden sämtliche von der Änderung betroffenen Kunden per Kundeninformationsschreiben benachrichtigt.  

2.4    Störungen und Unregelmäßigkeiten

 Gemäß den Unfallmeldetafeln sind Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten vom EVU unverzüglich der Ilm über Telefon mitzuteilen. Für die Meldung von Unfällen sind die in der Unfallmeldetafel aufgeführten Telefonnummern zur benutzen. Das EVU wird seitens der Ilm über Störungen bzw. Unregelmäßigkeiten, die das EVU berühren, von der Ilm unterrichtet.  

2.5    Notfallmanagment

            Bei gefährlichen Ereignissen, Krisen und Katastrophen übernimmt die Ilm die Melde- und Alarmierungsaufgaben. Dies beinhaltet auch die Anforderung von Hilfe bzw. Koordination der Maßnahmen mit den zuständigen örtlichen Rettungsleitstellen. Die Koordination am Ereignisort obliegt der Ilm. Die Ilm ist im Bedarfsfall durch den Notdienst des EVU zu unterstützen. Die Buvo-NE mit den Unfallmeldetafeln der Ilm gelten auch für das EVU. Die Anwendung der Meldepläne als auch der Buvo-NE wurden im Sinne des § 15 (1) EIBV mit der Landeseisenbahnaufsicht abgestimmt. Änderungen in den Unfallmeldetafeln teilt die Ilm dem EVU zudem schriftlich mit.  

2.6    Wagenlisten

 Wagenlisten – aktuell nach Ko Ril 408 – mit allen relevanten Daten sind rechtzeitig vor der Abfahrt des Zuges der Ilm per Fax (05561-71064 und 05561-932544) zu übermitteln. Bei Gefahrguttransporten sind darüber hinaus die Bestimmungen der GGVSEB/RID zu beachten und einzuhalten.   

3      Entgeltgrundsätze

             Für jeden Zug wird abhängig von dem benutzten Streckenbereich ein Trassenpreis je Km berechnet (siehe PREISTAFEL TRASSENENTGELTE Streckenbenutzungsgebühr). Im Trassenpreis enthalten sind folgende Pflichtleistungen der Ilm: Bei der Anmietung einer Trasse eines Streckenbereiches sind folgende Leistungen mit abgegolten: ·         Die Nutzung der für die Zugfahrten bereitgestellten Strecken-, Bahnhofs-, Überholungs- und Kreuzungsgleise.·         Betriebsführung während der planmäßigen Besetzungszeit unserer Betriebsstellen. Im Folgenden werden die einzelnen, den Preis bestimmenden Komponenten näher erläutert. Es wird nicht zwischen Lz (Einzeln fahrende Lokomotiven und Doppeltraktionen, Triebwagen), Zugfahrten oder Rangierfahrten unterschieden. Der Trassenpreis ist je nach Streckenabschnitt unterschiedlich, dies ist abhängig von der Anzahl an Zügen, die auf dem jeweiligen Streckenabschnitt verkehren. Bei Mängeln an der Eisenbahninfrastruktur gemäß § 21 (6) der EIBV erfolgt ausschließlich eine Minderung des Trassenpreises wie nachstehend beschrieben: Bei einer Abweichung der Gesamtfahrzeit um mehr als 120 Min. - als Folge eines Infrastrukturmangels - erfolgt eine Trassenentgeltminderung wie folgt: bis einschließlich 120 Min Fahrzeitüberschreitung:             keine Minderung bei mehr als 121 Min Fahrzeitüberschreitung:                     25 % Minderung Eine Minderung des Trassenpreises setzt voraus, dass das EVU die Minderung unverzüglich, spätestens zwei Wochen nach der Trassennutzung, schriftlich geltend macht.  

4.     Kapazitätszuweisung

 Die Ilmebahn GmbH Einbeck versucht so flexibel wie möglich auf alle Kundenwünsche zu reagieren. Unter dem Vorbehalt  der Verfügbarkeit können Trassen eines Streckenbereiches auch kurzfristig bestellt werden. Bei Konflikten mit anderen Trassen eines Streckenbereiches hat die früher bestellte Trasse eines Streckenbereiches Vorrang.    

5. Sonstiges

 Die Schienennetz-Benutzungsbedingungen (SNB) und Änderungen der SNB werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht und im Internet unter www.ilmebahn.de veröffentlicht.  Für die Veröffentlichung und das Wirksamwerden der SNB gilt § 4 der EIBV.
 

 

 
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